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Baulast / Baulastenverzeichnis

Baulast - Warum ist sie so wichtig und wird oft vergessen?

Eine eingetragene Baulast kann sich wertmindernd (aber auch wertsteigernd) auf ein Grundstück auswirken.
Eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis immer zu den notwendigen Dokumenten einer Immobilie gehören!

Für das belastete Grundstück kann eine Baulast eine Beschränkungen bedeuten, die den wirtschaftlichen Wert des Grundstückes daher erheblich beeinträchtigen kann.

 

In welchen Bundesländern gibt es ein Baulastenverzeichnis
In den Bundesländern Bayern und Brandenburg (ab 1994) gibt es keine Baulasten und kein Baulastenverzeichnis.
Die entsprechenden Verpflichtungen werden dort als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

In allen anderen Bundesländern benötigen Sie ein Abschrft aus dem Baulastenverzeichnis um wertmindernde Eintragungen auszuschließen.

 

Wie entseht eine Baulast?
Mit dem Eintrag einer Baulast im Baulastenverzeichnis  übernimmt der Eigentümer freiwillig für das belastete Grundstück eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung. Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie in der Regel nicht vom Eigentümer einseitig widerrufen und aufgehoben werden.
Nur die Baubehörde kann auf eine  durch Verzicht  wieder aufgehoben werden.

Was ist das Baulastenverzeichnis?

Im Baulastenverzeichnis sind sogenannte „Baulasten“ für Grundstücke und Immobilien eingetragen. Eine Baulast sind Verpflichtungen des Eigentümers eines Grundstückes, wie zum Beispiel:

  • Einräumung einer Bebauungmöglichkeit im Grenzabstandsbereich
  • Stellplatz- und Freiflächenbaulasten
  • Fluchtwege , Feuerwehrzufahrten
  • Zuwegungen
  • Aufstellungsorte für Mülltonnen
  • Stellplatzpflichtbaulast
    Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen
  • Vereinigungsbaulast
    Die Verpflichtung, zwei verschiedene Grundstücke baurechtlich als Einheit behandeln zu lassen, z.B. um auf diese Weise die Errichtung eines einheitlichen Gebäudes auf der gemeinsamen Fläche beider Grundstücke zu ermöglichen.
  • Abstandsflächenbaulast
    Die Verpflichtung, bestimmte Flächen eines Grundstücks nicht mit abstandflächenrelevanten Gebäuden zu bebauen und nicht für eigene Abstandflächen in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Nachweis der Abstandsflächen eines fremden Gebäudes zu ermöglichen.
  • Erschließungsbaulast
    Die Verpflichtung, die Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen zu dulden.
  • Kinderspielflächen-Baulast
  • Standsicherheits-Baulast
  • Rückbauverpflichtungen